Alle Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage folgender Geschäftsbedingungen:
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf von Zweirädern
1. Vertragsabschluß
Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis 4 Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb dieser Frist schriftlich bestätigt hat oder die Lieferung ausgeführt ist.Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, eine etwaige Ablehnung der Bestellung unverzüglich nach Klärung der Lieferbarkeit schriftlich mitzuteilen.
Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen sowie für nachträgliche Vertragsabänderungen.
2. Preise
Der Preis des Kaufgegenstandes versteht sich ohne Skonto und sonstige Nachlässe (Kaufpreis). Vereinbarte Nebenleistungen werden zusätzlich berechnet.
3. Zahlung/Zahlungsverzug
Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes - spätestens jedoch 8 Tage nach Zugang der Bereitstellungsanzeige - und Aushändigung der Rechnung zur Zahlung fällig.
Kommt der Käufer mit seinen Zahlungen in Verzug, kann der Verkäufer nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
Verzugszinsen werden mit 5% über dem „Basiszinssatz“ berechnet zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
4. Lieferung und Lieferungsverzug
Die Liefertermine können verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden, sie sind schriftlich anzugeben. Werden nachträgliche Vertragsenderungen vereinbart, ist erforderlichenfalls ein neuer Liefertermin zu vereinbaren.
Der Käufer kann 4 Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins den Verkäufer schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Mit dieser Mahnung kommt der Verkäufer in Verzug.
Bei höherer Gewalt oder anderen unvorhersehbaren Hindernissen, wie z. B. Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen, die auf die Fertigstellung von erheblichem Einfluss sind, Streik, Aussperrung, etc., tritt Lieferverzug nicht ein.
Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers/Importeurs bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Kaufgegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Käufer zumutbar sind.
5. Abnahme
Der Käufer hat das Recht, innerhalb von 8 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige den Kaufgegenstand am vereinbarten Abnahmeort zu prüfen und die Pflicht, innerhalb dieser Frist den Kaufgegen–stand abzunehmen.
Bleibt der Käufer mit der Abnahme des Kaufgegenstandes länger als 14 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige im Rückstand, so ist der Verkäufer nach Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Wird der Kaufgegenstand bei einer Probefahrt vor seiner Abnahme vom Käufer oder seinem Beauftragten gelenkt, so haftet der Käufer für dabei am Kaufgegenstand entstandene Schäden, dieses gilt nicht, soweit den Käufer kein Verschulden trifft.
6.Eigentumsvorbehalt
Der Verkäufer behält sich das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufgegenstandes gemäß den gesetzlichen Regeln vor. Aufgrund des Eigentumsvorbehalts kann der Verkäufer die Sache herausverlangen, sofern er vom Vertrag zurückgetreten ist.
7. Gewährleistung
Der Verkäufer leistet Gewähr für eine dem jeweiligen Stand der Technik des Typs des Kaufgegenstandes entsprechende Fehlerfreiheit für eine Zeit von zwei Jahren ab Auslieferung. Bei gebrauchten Kaufgegenständen wird die Gewährleistung des Verkäufers auf ein Jahr begrenzt. Die dem Käufer bei Übergabe des Kaufgegenstandes bekannten Mängel und Abnutzungen sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
Gewährleistungsverpflichtungen bestehen nicht, wenn der aufgetretene Fehler in ursächlichem Zusammenhang damit steht, dass der Kaufgegenstand unsachgemäß behandelt oder überbeansprucht (z. B. bei Wettbewerben und nicht bestimmungsgemäßem Gebrauch) oder auf Veranlassung des Käufers in den Kaufgegenstand Teile eingebaut worden sind, die zu dem gerügten Mangel geführt haben oder der Käufer die Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege des Kaufgegenstandes nicht befolgt hat.
8. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen sowie für sämtliche zwischen den Parteien ergebenden Streitigkeiten ist der Wohnsitz des Käufers. Ist der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens, so ist der Hauptsitz des Verkäufers ausschließlicher Gerichtsstand.
Stand 03.02.2015
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Reparatur und Wartung von Zweirädern
I. Auftragserteilung
1. Im Auftragsschein sind die zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen und der voraussichtliche oder verbindliche Fertigstellungstermin anzugeben.
2. Der Auftragnehmer ist ermächtigt, Unteraufträge zu erteilen.
II. Preisangaben und Kostenvoranschlag
1. Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt der Auftragnehmer im Auftragsschein auch die Preise, die bei der Durchführung des Auftrags voraussichtlich zum Ansatz kommen. Preisangaben im Auftragsschein können auch durch Verweisung auf die in Frage kommenden Positionen der beim Auftragnehmer ausliegenden Preise erfolgen.
2. Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages; in diesem sind die Arbeiten und die verwendeten Einbau-/Ersatzteile jeweils im einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Der Auftragnehmer ist an diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 3 Wochen nach seiner Abgabe gebunden.
3. Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen werden dem Auftraggeber berechnet, wenn kein Auftrag auf der Grundlage des Kostenvoranschlages erteilt wurde.
III. Fertigstellung
1. Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag und tritt dadurch eine Verzögerung ein, hat der Auftragnehmer unter Angaben der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen.
2. Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder Betriebsstörungen ohne eigenes Verschulden nicht einhalten kann, besteht auf Grund hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadenersatz, auch nicht zur Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder zur Erstattung von Kosten für die Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über die Verzögerungen zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist.
IV. Abnahme
1. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den der Auftraggeber erfolgt im Betrieb des Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragsgegenstand innerhalb von 1 Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige abzuholen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Auftragnehmer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
2. Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.
V. Berechnung des Auftrages
1. In der Rechnung sind die Preise für die Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile und Materialien jeweils gesondert auszuweisen.
2. Wird auf Wunsch des Auftraggebers die Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes vereinbart, erfolgen diese auf seine Rechnung und Gefahr. Die Haftung für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz bleibt unberührt.
3. Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten besonders aufzuführen sind.
4. Beanstandungen des Rechnungsbetrages oder der Werkstattleistung sind spätestens 2 Wochen nach Aushändigung des Auftragsgegenstandes und der Rechnung vorzubringen. Danach gilt der ausgewiesene Rechnungsbetrag als beiderseitig vereinbart.
VI. Zahlung
1. Der Rechnungsbetrag und Preise für Nebenleistungen sind bei Abnahme des Reparaturgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung.
2. Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Reparaturauftrag beruht.
3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
VII. Erweitertes Pfandrecht
1. Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftragsverhältnis ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu.
2. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten oder sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört..
VIII. Verjährung der Haftung für Sachmängel
Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängel verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Auftragsgegenstandes. Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich diese bei der Abnahme vorbehält.
IX. Haftung
Bei durch den Auftragnehmer verursachten Schäden haftet dieser – soweit nicht Leben, Körper und Gesundheit verletzt wurden – beschränkt. Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten Soweit der Schaden durch eine vom Auftraggeber für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung gedeckt ist, haftet der Auftragnehmer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Auftraggebers. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Auftragnehmers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
X. Eigentumsvorbehalt
Soweit eingebaute Zubehör- oder Ersatzteile nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur vollständigen unanfechtbaren Bezahlung vor.
XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Ist der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliche Sondervermögen, so ist der Sitz des Verkäufers ausschließlicher Gerichtsstand.
Stand 03.02.2015
Allgemein Vertragsbedingungen Fahrradverleih „StadtRad“
1 Anwendung
Die vorliegenden Geschäftsbedingungen finden Anwendung auf die gewerbliche Vermietung von Fahrrädern/Zubehör durch:
StadtRad
Remo Klawitter
Pappelallee 43
10437 Berlin
Telefon: 030 544 90 320
(Vermieter)
2 Mieter / Mietvertrag / Mietdauer
a) Mieter ist die im Vertrag benannte Person. Grundsätzlich ist nur diese Person zur vertragsgemäßen Nutzung berechtigt.
b) Der Mietvertrag kommt nur in Verbindung nach Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses zustande.
c) Fahrräder werden nicht an gesetzlich Minderjährige (bis 16 Jahre) verliehen, nur mit schriftlicher Erlaubnis des gesetzlichen Vertreters oder einer erwachsenen Aufsichtsperson.
d) Die Mietgebühr, Kaution und die Dauer des Mietvertrages richten sich nach der Vereinbarung im Mietvertrag.
e) Eine Verlängerung der Mietdauer ist nur nach vorheriger Absprache mit dem Vermieter möglich. Für die verlängerte Mietzeit (in Tagen) wird der entsprechende Preis nach berechnet.
f) Der Vermieter kann von dem Mieter vor Übergabe des Fahrrades eine Vorauszahlung bis zur Höhe des voraussichtlichen Endpreises verlangen.
g) Mietgebühr und Kaution sind vor der Abfahrt zu entrichten. Kautionen werden nach Abgabe zurückerstattet (Abgabe in ordnungsgemäßem Zustand).
a) Bei vorzeitiger Rückgabe des Fahrrades wird ein anteiliger Mietpreis nicht erstattet.
h) Bei verspäteter Abgabe der im Vertrag angegebenen Ausleihzeit wird der volle Tagespreis des/der betreffenden Räder etc., berechnet, zzgl. 2 € pro Rad und Tag für Ausfall und Bearbeitung. Nach 3 Tagen unentschuldigter Verspätung wird die
Nichtrückgabe bei der Polizei angezeigt und gerichtliche Schritte eingeleitet.
3 Pflichten des Vermieters
Der Vermieter überlässt dem Mieter ein nach StVZO (Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) verkehrssicheres und sorgfältig gewartetes Fahrrad nebst dem im Mietvertrag näher bezeichneten Zubehör.
4 Pflichten des Mieters
a) Der Mieter hat das Fahrrad sorgsam und im Rahmen der bei derartigen Fahrzeugen üblichen Nutzung zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten, um Schäden zu vermeiden. Dem Vermieter bleibt es nachgelassen, das Vertragsverhältnis bei unsachgemäßem Gebrauch des Fahrrades jederzeit vorzeitig zu kündigen und die Herausgabe zu verlangen.
b) Der Mieter darf das Fahrrad nur in verkehrssicherer Weise unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der Straßenverkehrsordnung, benutzen. Er darf es nicht abseits befestigter Wege und zu keinem anderen als dem bestimmungsgemäßen Gebrauch benutzen.
c) Insbesondere hat der Mieter das Fahrrad - abgesehen von Verschmutzungen und Abnutzungen im Rahmen einer üblichen Nutzung - in demselben Zustand zurückzugeben, wie er es übernommen hat. Der Mieter ist verpflichtet, dass das
Fahrrad zu der im Mietvertrag vereinbarten Zeit zurückgegeben wird. Soweit keine Uhrzeit vereinbart ist, hat die Rückgabe hat während den üblichen Ladenöffnungszeiten zu erfolgen.
d) Kosten für Reparaturarbeiten, die nicht durch Verschleiß hervorgerufen werden, trägt der Mieter. Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig, die vom Mieter nicht selbst durchgeführt werden kann, so muss er das Fahrrad auf eigene
Gefahr und Kosten zum Vermieter zurückbefördern. Andere Werkstätten als die des Vermieters darf der Mieter zur Reparatur nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters beauftragen.
e) Das Fahrrad ist ordnungsgemäß zu verschließen bzw. - soweit dieses aus fahrzeugbedingten Gründen ausscheidet - sonst sicher zu verwahren.
f) Der Mieter hat die Pflicht, dem Vermieter aufgetretene Mängel und Schäden unverzüglich anzuzeigen. Unterbleibt eine solche Anzeige, so haftet der Mieter für alle aus der Nichtanzeige entstandenen weiteren Kosten, insbesondere Personen und
Sachschäden Dritter. Die Mängel und Schäden werden durch den Vermieter behoben oder, falls erforderlich, wird ein Ersatzfahrrad bereitgestellt.
g) Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen, wenn das Fahrrad in einen Unfall verwickelt wurde oder es durch Diebstahl abhanden gekommen ist. Bei einem Unfall, bei dem das Fahrrad einen Schaden erleidet,
oder bei einem Diebstahl ist der Mieter in jedem Fall verpflichtet, den Unfallhergang oder den Diebstahl von der Polizei aufnehmen zu lassen. Personendaten anderer an einem Unfall beteiligter Personen sind dem Vermieter weiterzugeben.
5 Haftung des Vermieters
Der Vermieter (d.h. er selbst und seine Mitarbeiter) haftet, abgesehen von der Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten, nur für grobes Verschulden (d.h. für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit).
6 Haftung des Mieters
a) Der Mieter haftet nach allgemeinen Haftungsregeln, wenn er das Fahrrad beschädigt oder eine sonstige Vertragsverletzung begeht. Übergibt der Mieter das Fahrrad an Dritte, so haftet er grundsätzlich für Schäden, die an dem Fahrrad
durch den Dritten verursacht werden. Die Haftung des Mieters erstreckt sich auch auf Folgeschäden und Schadenskosten wie Sachverständigenkosten, Wertminderung oder Mietausfallkosten.
b) Bei selbstverschuldeten Unfällen haftet grundsätzlich der Mieter für Schäden am
Fahrrad und daraus entstehenden Folgeschäden.
c) Bei fremd verursachten Schäden haftet der Mieter für Schäden und Folgeschäden. Der Mieter haftet insbesondere für fahrlässig und mutwillig verursachte Schäden (Lackkratzer, Schaden durch Umfallen des Fahrrades etc.) und für Schäden, die
aus der Verletzung der Mietbedingungen resultieren. Dies schließt auch Folgeschäden ein. Der Vermieter tritt mit Vertragsabschluss sämtliche Ansprüche gegen den oder die Verursacher an den Mieter ab. Der Mieter nimmt die Abtretung mit Abschluss des Mietvertrages an.
d) Der Mieter haftet grundsätzlich für Diebstahl, da es während der Mietdauer in seiner Kraft liegt das Fahrrad entsprechend zu sichern und zu bewachen. Die Fahrräder sind mit den übergebenen Sicherungsmitteln gegen Diebstahl zu
schützen. Ein Diebstahl ist unverzüglich zu melden, damit die Meldung an die Ordnungsbehörde/Polizei weitergeleitet werden kann. Im Falle des Diebstahls ist eine Vertragsstrafe in Höhe von 200,- € (pro Leihrad) zu zahlen. Weitergehender Schadensersatz bleibt davon unberührt. Der Vermieter tritt mit Vertragsabschluss sämtliche Ansprüche gegen den bzw. die Dieb(e) an den Mieter ab. Der Mieter nimmt die Abtretung mit Abschluss des Mietvertrages an.
e) Bei Verlust des Fahrradschlossschlüssels oder Beschädigung/Verlust des Schlosses ist eine Vertragsstrafe in Höhe von 20,- € zu zahlen. Weitergehender Schadensersatz bleibt davon unberührt.
7 Sonstige Bestimmungen
a) Weitere Nebenabreden sind nicht geschlossen worden, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für diese Schriftformklausel.
b) Sollten einzelne der Vertragsbestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Gerichtsstand Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile ist Berlin.